Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: was für Ihre Website gilt
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Viele Betreiber fragen sich, ob ihre Website darunter fällt und was konkret zu tun ist. Hier finden Sie die Antworten direkt aus dem Gesetzestext: wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten, was „barrierefrei“ technisch heißt und wie Sie die Umsetzung in sechs Schritten angehen.
- Wer betroffen istOnline-Verträge mit Verbrauchern, etwa Shop und Buchung
- Was verlangt wirdEN 301 549, in der Praxis WCAG Stufe AA
- Was zu tun istPrüfen, beheben, informieren, dauerhaft halten
- Gilt seit 28. Juni 2025Für Dienstleistungen, die ab diesem Tag für Verbraucher erbracht werden. IN KRAFT
- Betroffen: Verträge onlineWebsites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen. PFLICHT
- Ausnahme: KleinstunternehmenWeniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanz. AUSNAHME
- Maßstab: EN 301 549Die europäische Norm verweist auf die WCAG, Stufe A und AA. NORM
- Bußgeld möglichBis zu 100.000 Euro für eine nicht barrierefreie Dienstleistung. RISIKO
Wer unter das BFSG fällt
Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden (§ 1 BFSG). Für die meisten Websites ist eine Gruppe entscheidend: die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Das Gesetz beschreibt sie so: digitale Dienste, die über Websites oder Apps angeboten werden und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ (§ 2 Nr. 26 BFSG). Gemeint sind also Online-Shops, auch kleine mit WooCommerce, Buchungen, Abos, Anmeldungen mit Kosten und alles, was online zu einem Vertrag führt. Eine reine Firmenpräsentation ohne Vertragsabschluss fällt nach verbreiteter Auslegung nicht darunter. Die Grenze ist im Einzelfall offen, etwa bei Terminbuchung oder Angebotsanfrage. Richtet sich Ihr Angebot nur an Unternehmen (B2B), greift das BFSG nicht, denn es schützt ausdrücklich Verbraucher. Das ist eine technische Einordnung, keine Rechtsberatung.
- Online-Shop für Endkunden, auch mit WooCommerce
- Buchung von Terminen, Kursen oder Tickets mit Vertragsschluss
- Kundenkonto, in dem Verbraucher Verträge abschließen oder ändern
- Nicht betroffen: reine Informationsseite, reines B2B-Angebot
- Richtet sie sich an Verbraucher?Nur B2B: das BFSG greift nicht. FRAGE 1
- Schließen Besucher online Verträge ab?Shop, Buchung, kostenpflichtige Anmeldung. FRAGE 2
- Sind Sie ein Kleinstunternehmen?Dann gilt die Pflicht für Ihre Dienstleistung nicht. FRAGE 3
- Ja, ja, neinDann muss die Website barrierefrei sein. PFLICHT
Ausnahmen und Übergangsfristen
Das Gesetz kennt vier Fälle, in denen die Pflicht nicht oder noch nicht greift. Keiner davon ist ein Freibrief, und jeder hat Bedingungen.
Kleinstunternehmen
Weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. Euro Bilanzsumme (§ 2 Nr. 17). Für Dienstleistungen gilt die Barrierefreiheitspflicht dann nicht (§ 3 Abs. 3). Für Produkte schon.
Unverhältnismäßige Belastung
Wäre die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung, gilt die Pflicht nur so weit wie zumutbar (§ 17). Sie müssen das bewerten, dokumentieren, mindestens alle fünf Jahre erneuern und der Behörde melden. Wer Fördermittel für Barrierefreiheit erhält, kann sich nicht darauf berufen.
Ältere Inhalte
Ausgenommen sind unter anderem Videos und Audios sowie Office-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Archive, die seitdem nicht mehr bearbeitet werden, und Inhalte Dritter, die Sie weder bezahlen noch kontrollieren (§ 1 Abs. 4).
Laufende Verträge
Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen unverändert weiterlaufen, längstens bis zum 27. Juni 2030 (§ 38). Neue Kunden und neue Verträge fallen sofort unter das Gesetz.
Was „barrierefrei“ konkret heißt
Das Gesetz selbst bleibt allgemein. Die Details stehen in einer Verordnung und in einer europäischen Norm.
Barrierefrei ist eine Dienstleistung nach § 3 BFSG, wenn Menschen mit Behinderungen sie „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ vorfinden. Die konkreten Anforderungen regelt die Verordnung zum BFSG (BFSGV).
Wer die harmonisierte Norm EN 301 549 erfüllt, gilt als konform (§ 4 BFSG). Für Websites verweist diese Norm auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C, Stufe A und AA. Die Norm wird fortgeschrieben. Prüfen Sie deshalb, auf welche WCAG-Fassung die jeweils geltende Ausgabe verweist.
Dazu kommt eine Informationspflicht: Sie müssen beschreiben, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und diese Informationen öffentlich und selbst barrierefrei bereitstellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 mit Anlage 3). In der Praxis geschieht das auf einer eigenen Seite, oft „Erklärung zur Barrierefreiheit“ genannt, verlinkt im Footer.
Für WordPress heißt das konkret: Das Theme bestimmt den größten Teil der Barrierefreiheit, weil es Menü, Überschriften, Farben und Fokus vorgibt. Im Theme-Verzeichnis von wordpress.org erkennen Sie geeignete Themes am Merkmal „Accessibility Ready“. Page-Builder und Slider-Plugins sind dagegen häufige Fehlerquellen, ebenso Formulare ohne Beschriftung. Wie Sie ein Kontaktformular sauber aufbauen, zeigt unser Ratgeber.
- Alles per Tastatur bedienbar, mit sichtbarem Fokus
- Ausreichender Kontrast bei Text und Bedienelementen
- Alternativtexte für informative Bilder
- Formularfelder mit Beschriftung und verständlichen Fehlermeldungen
- Saubere Überschriften-Struktur und sprechende Linktexte
- Vergrößerung auf 200 Prozent ohne Informationsverlust
- Untertitel für Videos mit Ton
Wer kontrolliert und was droht
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie prüft bei Hinweisen und auch ohne Anlass per Stichprobe (§ 28). Verbraucher können Barrieren dort direkt melden. Findet die Behörde Mängel, setzt sie zuerst eine Frist zur Korrektur. Passiert nichts, droht sie die Untersagung des Angebots an und kann sie am Ende anordnen (§ 29). Fehlt nur die Erklärung nach Anlage 3, gilt das als „formale Nichtkonformität“ mit demselben Ablauf (§ 30). Ein Bußgeld ist möglich: bis zu 100.000 Euro, wenn eine nicht barrierefreie Dienstleistung angeboten wird, bis zu 10.000 Euro etwa bei fehlenden Auskünften (§ 37). Ob zusätzlich Wettbewerber abmahnen können, ist juristisch umstritten. Das klären Sie im Zweifel mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
- PrüfungNach Hinweis oder per Stichprobe. START
- Frist zur KorrekturSie beheben die Mängel selbst. STUFE 1
- Zweite Frist mit AndrohungDie Untersagung wird angedroht. STUFE 2
- AnordnungBis hin zur Untersagung des Angebots. STUFE 3
Umsetzung in sechs Schritten
So gehen Sie vor, wenn Ihre Website unter das BFSG fällt. Die Reihenfolge spart Arbeit, weil die meisten Fehler in der Vorlage stecken und sich auf jeder Seite wiederholen.
-
1
Betroffenheit klären
Beantworten Sie die drei Fragen oben: Verbraucher, Vertrag online, Kleinstunternehmen. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest, auch wenn Sie zu dem Schluss kommen, nicht betroffen zu sein.
Denken Sie an alle Wege zum Vertrag: Shop, Buchungsstrecke, Kundenkonto und die E-Mails, die dabei verschickt werden. Auch Bestätigungsseiten und Fehlermeldungen gehören dazu.
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2
Bestandsaufnahme machen
Prüfen Sie Startseite, eine Seite je Vorlage, alle Formulare und den kompletten Weg bis zum Vertragsabschluss. Wie das ohne Vorkenntnisse geht, zeigt die Anleitung Barrierefreie Website testen.
Zur Checkliste -
3
Vorlagen zuerst beheben
Theme, Menü, Header, Footer, Formulare und den Cookie-Banner zuerst anpassen, denn diese Teile stehen auf jeder Seite. Gerade Banner sind oft nicht per Tastatur bedienbar, siehe Cookie-Banner in WordPress.
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4
Inhalte nacharbeiten
Alternativtexte, Überschriften, Linktexte, Tabellen und PDFs prüfen. Neue Inhalte erstellen Sie ab jetzt direkt barrierefrei, dann wächst der Aufwand nicht nach.
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5
Informationen veröffentlichen
Beschreiben Sie auf einer eigenen Seite, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt und welche Einschränkungen es noch gibt. Die Seite muss selbst barrierefrei sein und gut auffindbar, etwa im Footer.
Nennen Sie auch einen Weg, über den Nutzer Barrieren melden können, zum Beispiel eine E-Mail-Adresse. Aktualisieren Sie die Seite, sobald Sie Mängel behoben haben.
-
6
Dauerhaft barrierefrei halten
Jedes Plugin-Update, jedes neue Formular und jede neue Seite kann neue Barrieren bringen. Prüfen Sie deshalb nach Änderungen gezielt nach, statt nur einmal im Jahr. In der Website-Betreuung gehört das bei uns zu jedem Update dazu.
Overlay-Plugins, die Barrierefreiheit per Knopf versprechen, ändern den Quellcode nicht. Sie ersetzen keine Umsetzung nach EN 301 549.
Wann Sie besser Hilfe holen
Kleine Seiten mit einem schlanken Theme lassen sich oft selbst verbessern. Bei Shops, Page-Buildern und individuellen Formularen steckt der Aufwand im Detail. Dort spart Erfahrung viel Zeit. Für die rechtliche Frage, ob Sie betroffen sind, ist eine Anwältin oder ein Anwalt die richtige Stelle. Für die technische Umsetzung und die laufende Pflege sind wir da: Wie wir dabei vorgehen, steht auf der Seite Barrierefreie Website.
- Ihr Online-Shop läuft mit WooCommerce und einem Page-Builder
- Der Kaufweg hat Schritte, die sich per Tastatur nicht bedienen lassen
- Sie brauchen eine belastbare Bestandsaufnahme für die Erklärung
- Die Website soll auch nach Updates barrierefrei bleiben
Wir prüfen Ihre Website nach WCAG, beheben Barrieren in Theme und Inhalten und halten sie in der laufenden Betreuung barrierefrei. Mehr dazu unter Barrierefreie Website.
Fragen zum BFSG
Wer fällt unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Unternehmen, die Verbrauchern bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Für Websites sind das vor allem Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen, etwa Shops und Buchungen. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
Welche Unternehmen müssen barrierefrei sein?
Alle, die nicht als Kleinstunternehmen gelten und Verbrauchern online Verträge anbieten. Kleinstunternehmen haben weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Wer darüber liegt, muss seine betroffenen Angebote barrierefrei gestalten.
Gilt das BFSG auch für B2B-Websites?
Nein, das Gesetz schützt Verbraucher. Richtet sich Ihr Angebot ausschließlich an Unternehmen, greift das BFSG nicht. Können auch Privatpersonen bestellen, gilt es für diesen Teil.
Muss eine reine Informationsseite barrierefrei sein?
Nach dem BFSG in der Regel nicht. Das Gesetz erfasst Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen. Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem, weil sie Nutzbarkeit und Auffindbarkeit für alle verbessert.
Was passiert, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?
Die Marktüberwachung setzt Fristen und kann ein Bußgeld verhängen. Zuerst folgt eine Frist zur Korrektur, im äußersten Fall die Untersagung des Angebots. Das Bußgeld beträgt bis zu 100.000 Euro.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?
Nein, ein Overlay ersetzt keine Umsetzung. Solche Plugins legen eine Leiste über die Seite, ändern aber Struktur, Formulare und Quellcode nicht. Maßstab bleibt die Norm EN 301 549 mit den WCAG.
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