Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz: was für Ihre Website gilt

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz (BFSG). Viele Betreiber fragen sich, ob ihre Website darunter fällt und was konkret zu tun ist. Hier finden Sie die Antworten direkt aus dem Geset­zes­text: wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten, was „barrie­re­frei“ technisch heißt und wie Sie die Umsetzung in sechs Schritten angehen.

  • Wer betroffen istOnline-Verträge mit Verbrau­chern, etwa Shop und Buchung
  • Was verlangt wirdEN 301 549, in der Praxis WCAG Stufe AA
  • Was zu tun istPrüfen, beheben, informieren, dauer­haft halten
Das BFSG auf einen Blickfür Websites
  • Gilt seit 28. Juni 2025Für Dienst­leis­tungen, die ab diesem Tag für Verbraucher erbracht werden. IN KRAFT
  • Betroffen: Verträge onlineWebsites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen. PFLICHT
  • Ausnahme: Kleinst­un­ter­nehmenWeniger als zehn Beschäf­tigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanz. AUSNAHME
  • Maßstab: EN 301 549Die europäische Norm verweist auf die WCAG, Stufe A und AA. NORM
  • Bußgeld möglichBis zu 100.000 Euro für eine nicht barrie­re­freie Dienst­leis­tung. RISIKO
Entschei­dend ist nicht die Größe der Website, sondern ob Verbraucher über sie einen Vertrag abschließen.

Wer unter das BFSG fällt

Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte und Dienst­leis­tungen, die für Verbraucher erbracht werden (§ 1 BFSG). Für die meisten Websites ist eine Gruppe entschei­dend: die „Dienst­leis­tungen im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr“. Das Gesetz beschreibt sie so: digitale Dienste, die über Websites oder Apps angeboten werden und auf indi­vi­du­elle Anfrage eines Verbrau­chers erbracht werden, „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrau­cher­ver­trags“ (§ 2 Nr. 26 BFSG). Gemeint sind also Online-Shops, auch kleine mit WooCommerce, Buchungen, Abos, Anmeldungen mit Kosten und alles, was online zu einem Vertrag führt. Eine reine Firmen­prä­sen­ta­tion ohne Vertrags­ab­schluss fällt nach verbrei­teter Auslegung nicht darunter. Die Grenze ist im Einzelfall offen, etwa bei Termin­bu­chung oder Ange­bots­an­frage. Richtet sich Ihr Angebot nur an Unternehmen (B2B), greift das BFSG nicht, denn es schützt ausdrück­lich Verbrau­cher. Das ist eine technische Einordnung, keine Rechts­be­ra­tung.

  • Online-Shop für Endkunden, auch mit WooCom­merce
  • Buchung von Terminen, Kursen oder Tickets mit Vertrags­schluss
  • Kundenkonto, in dem Verbraucher Verträge abschließen oder ändern
  • Nicht betroffen: reine Infor­ma­ti­ons­seite, reines B2B-Angebot
Fällt meine Website darunter?
  • Richtet sie sich an Verbrau­cher?Nur B2B: das BFSG greift nicht. FRAGE 1
  • Schließen Besucher online Verträge ab?Shop, Buchung, kosten­pflich­tige Anmel­dung. FRAGE 2
  • Sind Sie ein Kleinst­un­ter­nehmen?Dann gilt die Pflicht für Ihre Dienst­leis­tung nicht. FRAGE 3
  • Ja, ja, neinDann muss die Website barrie­re­frei sein. PFLICHT
Im Zweifel lohnt eine kurze anwaltliche Prüfung, bevor Sie sich auf eine Ausnahme berufen.

Ausnahmen und Übergangsfristen

Das Gesetz kennt vier Fälle, in denen die Pflicht nicht oder noch nicht greift. Keiner davon ist ein Freibrief, und jeder hat Bedin­gungen.

Kleinstunternehmen

Weniger als zehn Beschäf­tigte und entweder höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. Euro Bilanzsumme (§ 2 Nr. 17). Für Dienst­leis­tungen gilt die Barrie­re­frei­heits­pflicht dann nicht (§ 3 Abs. 3). Für Produkte schon.

Unverhältnismäßige Belastung

Wäre die Umsetzung eine unver­hält­nis­mä­ßige Belastung, gilt die Pflicht nur so weit wie zumutbar (§ 17). Sie müssen das bewerten, doku­men­tieren, mindestens alle fünf Jahre erneuern und der Behörde melden. Wer Fördermittel für Barrie­re­frei­heit erhält, kann sich nicht darauf berufen.

Ältere Inhalte

Ausgenommen sind unter anderem Videos und Audios sowie Office-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröf­fent­licht wurden, Archive, die seitdem nicht mehr bearbeitet werden, und Inhalte Dritter, die Sie weder bezahlen noch kontrol­lieren (§ 1 Abs. 4).

Laufende Verträge

Vor dem 28. Juni 2025 geschlos­sene Verträge über Dienst­leis­tungen dürfen unverändert weiter­laufen, längstens bis zum 27. Juni 2030 (§ 38). Neue Kunden und neue Verträge fallen sofort unter das Gesetz.

Was „barrierefrei“ konkret heißt

Das Gesetz selbst bleibt allge­mein. Die Details stehen in einer Verordnung und in einer euro­päi­schen Norm.

Barrie­re­frei ist eine Dienst­leis­tung nach § 3 BFSG, wenn Menschen mit Behin­de­rungen sie „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grund­sätz­lich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ vorfinden. Die konkreten Anfor­de­rungen regelt die Verordnung zum BFSG (BFSGV).

Wer die harmo­ni­sierte Norm EN 301 549 erfüllt, gilt als konform (§ 4 BFSG). Für Websites verweist diese Norm auf die Web Content Acces­si­bi­lity Guidelines (WCAG) des W3C, Stufe A und AA. Die Norm wird fort­ge­schrieben. Prüfen Sie deshalb, auf welche WCAG-Fassung die jeweils geltende Ausgabe verweist.

Dazu kommt eine Infor­ma­ti­ons­pflicht: Sie müssen beschreiben, wie Ihre Dienst­leis­tung die Anfor­de­rungen erfüllt, und diese Infor­ma­tionen öffentlich und selbst barrie­re­frei bereit­stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 mit Anlage 3). In der Praxis geschieht das auf einer eigenen Seite, oft „Erklärung zur Barrie­re­frei­heit“ genannt, verlinkt im Footer.

Für WordPress heißt das konkret: Das Theme bestimmt den größten Teil der Barrie­re­frei­heit, weil es Menü, Über­schriften, Farben und Fokus vorgibt. Im Theme-Verzeichnis von wordpress.org erkennen Sie geeignete Themes am Merkmal „Acces­si­bi­lity Ready“. Page-Builder und Slider-Plugins sind dagegen häufige Fehler­quellen, ebenso Formulare ohne Beschrif­tung. Wie Sie ein Kontakt­for­mular sauber aufbauen, zeigt unser Ratgeber.

  • Alles per Tastatur bedienbar, mit sicht­barem Fokus
  • Ausrei­chender Kontrast bei Text und Bedien­ele­menten
  • Alter­na­tiv­texte für infor­ma­tive Bilder
  • Formu­lar­felder mit Beschrif­tung und verständ­li­chen Fehler­mel­dungen
  • Saubere Über­schriften-Struktur und spre­chende Link­texte
  • Vergrö­ße­rung auf 200 Prozent ohne Infor­ma­ti­ons­ver­lust
  • Untertitel für Videos mit Ton

Wer kontrolliert und was droht

Zuständig ist die Markt­über­wa­chungs­stelle der Länder für die Barrie­re­frei­heit von Produkten und Dienst­leis­tungen (MLBF) in Magde­burg. Sie prüft bei Hinweisen und auch ohne Anlass per Stichprobe (§ 28). Verbraucher können Barrieren dort direkt melden. Findet die Behörde Mängel, setzt sie zuerst eine Frist zur Korrektur. Passiert nichts, droht sie die Untersagung des Angebots an und kann sie am Ende anordnen (§ 29). Fehlt nur die Erklärung nach Anlage 3, gilt das als „formale Nicht­kon­for­mität“ mit demselben Ablauf (§ 30). Ein Bußgeld ist möglich: bis zu 100.000 Euro, wenn eine nicht barrie­re­freie Dienst­leis­tung angeboten wird, bis zu 10.000 Euro etwa bei fehlenden Auskünften (§ 37). Ob zusätzlich Wett­be­werber abmahnen können, ist juris­tisch umstritten. Das klären Sie im Zweifel mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Ablauf bei einem Mangel
  • PrüfungNach Hinweis oder per Stich­probe. START
  • Frist zur KorrekturSie beheben die Mängel selbst. STUFE 1
  • Zweite Frist mit Andro­hungDie Untersagung wird ange­droht. STUFE 2
  • AnordnungBis hin zur Unter­sa­gung des Ange­bots. STUFE 3
Wer Mängel selbst früh behebt, kommt meist gar nicht über Stufe 1 hinaus.

Umsetzung in sechs Schritten

So gehen Sie vor, wenn Ihre Website unter das BFSG fällt. Die Reihenfolge spart Arbeit, weil die meisten Fehler in der Vorlage stecken und sich auf jeder Seite wieder­holen.

  1. 1

    Betroffenheit klären

    Beantworten Sie die drei Fragen oben: Verbraucher, Vertrag online, Kleinst­un­ter­nehmen. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest, auch wenn Sie zu dem Schluss kommen, nicht betroffen zu sein.

    Denken Sie an alle Wege zum Vertrag: Shop, Buchungs­strecke, Kundenkonto und die E-Mails, die dabei verschickt werden. Auch Bestätigungsseiten und Fehlermeldungen gehören dazu.

  2. 2

    Bestandsaufnahme machen

    Prüfen Sie Startseite, eine Seite je Vorlage, alle Formulare und den kompletten Weg bis zum Vertrags­ab­schluss. Wie das ohne Vorkennt­nisse geht, zeigt die Anleitung Barrie­re­freie Website testen.

    Zur Checkliste
  3. 3

    Vorlagen zuerst beheben

    Theme, Menü, Header, Footer, Formulare und den Cookie-Banner zuerst anpassen, denn diese Teile stehen auf jeder Seite. Gerade Banner sind oft nicht per Tastatur bedienbar, siehe Cookie-Banner in Word­Press.

  4. 4

    Inhalte nacharbeiten

    Alter­na­tiv­texte, Über­schriften, Linktexte, Tabellen und PDFs prüfen. Neue Inhalte erstellen Sie ab jetzt direkt barrie­re­frei, dann wächst der Aufwand nicht nach.

  5. 5

    Informationen veröffentlichen

    Beschreiben Sie auf einer eigenen Seite, wie Ihr Angebot die Anfor­de­rungen erfüllt und welche Einschrän­kungen es noch gibt. Die Seite muss selbst barrie­re­frei sein und gut auffindbar, etwa im Footer.

    Nennen Sie auch einen Weg, über den Nutzer Barrieren melden können, zum Beispiel eine E-Mail-Adresse. Aktualisieren Sie die Seite, sobald Sie Mängel behoben haben.

  6. 6

    Dauerhaft barrierefrei halten

    Jedes Plugin-Update, jedes neue Formular und jede neue Seite kann neue Barrieren bringen. Prüfen Sie deshalb nach Änderungen gezielt nach, statt nur einmal im Jahr. In der Website-Betreuung gehört das bei uns zu jedem Update dazu.

    Overlay-Plugins, die Barrie­re­frei­heit per Knopf versprechen, ändern den Quellcode nicht. Sie ersetzen keine Umsetzung nach EN 301 549.

Wann Sie besser Hilfe holen

Kleine Seiten mit einem schlanken Theme lassen sich oft selbst verbes­sern. Bei Shops, Page-Buildern und indi­vi­du­ellen Formularen steckt der Aufwand im Detail. Dort spart Erfah­rung viel Zeit. Für die rechtliche Frage, ob Sie betroffen sind, ist eine Anwältin oder ein Anwalt die richtige Stelle. Für die technische Umsetzung und die laufende Pflege sind wir da: Wie wir dabei vorgehen, steht auf der Seite Barrie­re­freie Website.

  • Ihr Online-Shop läuft mit WooCommerce und einem Page-Builder
  • Der Kaufweg hat Schritte, die sich per Tastatur nicht bedienen lassen
  • Sie brauchen eine belastbare Bestands­auf­nahme für die Erklä­rung
  • Die Website soll auch nach Updates barrie­re­frei bleiben
WordPress-Hilfe auch für Nicht-Kunden

Wir prüfen Ihre Website nach WCAG, beheben Barrieren in Theme und Inhalten und halten sie in der laufenden Betreuung barrie­re­frei. Mehr dazu unter Barrierefreie Website.

Nachricht oder Termin WordPress-Hilfe im Notfall

Fragen zum BFSG

Wer fällt unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Unternehmen, die Verbrau­chern bestimmte Produkte oder Dienst­leis­tungen anbieten. Für Websites sind das vor allem Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen, etwa Shops und Buchungen. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausge­nommen.

Welche Unternehmen müssen barrierefrei sein?

Alle, die nicht als Kleinst­un­ter­nehmen gelten und Verbrau­chern online Verträge anbieten. Kleinst­un­ter­nehmen haben weniger als zehn Beschäf­tigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Wer darüber liegt, muss seine betroffenen Angebote barrierefrei gestalten.

Gilt das BFSG auch für B2B-Websites?

Nein, das Gesetz schützt Verbrau­cher. Richtet sich Ihr Angebot ausschließ­lich an Unternehmen, greift das BFSG nicht. Können auch Privat­per­sonen bestellen, gilt es für diesen Teil.

Muss eine reine Informationsseite barrierefrei sein?

Nach dem BFSG in der Regel nicht. Das Gesetz erfasst Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen. Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem, weil sie Nutzbarkeit und Auffind­bar­keit für alle verbes­sert.

Was passiert, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?

Die Markt­über­wa­chung setzt Fristen und kann ein Bußgeld verhängen. Zuerst folgt eine Frist zur Korrektur, im äußersten Fall die Untersagung des Angebots. Das Bußgeld beträgt bis zu 100.000 Euro.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?

Nein, ein Overlay ersetzt keine Umset­zung. Solche Plugins legen eine Leiste über die Seite, ändern aber Struktur, Formulare und Quellcode nicht. Maßstab bleibt die Norm EN 301 549 mit den WCAG.

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